§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Verband Sonderpädagogik – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“ Er führt, seiner Geschichte verpflichtet, die Abkürzung vds.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein selbstbestimmtes Leben sowie eine uneingeschränkt gleichberechtigte Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Wirkungsbereich des Landesverbandes ist insbesondere die Arbeit an den Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.
2. Der Verein verfolgt den o. g. Zweck insbesondere, indem er:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen an allen Orten sonderpädagogischer Förderung unterstützt und initiiert
- für die Ausweitung des Gemeinsamen Unterrichts eintritt
- sich für die Entwicklung von Integration und Inklusion einsetzt
- die Entwicklung und Umsetzung individualisierender Unterrichtskonzepte befördert
- sich für die Entwicklung und Verbesserung von spezifischen fachlichen, pädagogischen und sonderpädagogischen Kompetenzen bei Lehrkräften und weiterem Fachpersonal einsetzt
- den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Schulformen befördert
- beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Unterstützungssystemen hilft
- Maßnahmen zur Prävention und Frühförderung unterstützt
- eine Verbandsmitteilung herausgibt, Fachbeiträge publiziert sowie Fachtagungen, Seminare und Informationsveranstaltungen organisiert
3. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
9. Eine Änderung des Verbandszwecks darf nur im Sinne des § 3 Abs. 1 erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verbandes in erheblichem Maße geschädigt oder gegen Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand und entrichtet diesen Beitrag nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung nicht innerhalb von drei Monaten voll, endet seine Mitgliedschaft automatisch. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ansonsten entsprechend der Wahlperiode. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer und des Wahlausschusses für die nächste Wahl
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Einrichtung von Referaten und Arbeitsgruppen
- Beschlussfassung über Wahlordnung, Kassenordnung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
- Beschlussfassung über die Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes
9. Für Änderungen von Satzung und Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Verbandes ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
10. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen realisiert. In geeigneten Fällen ist auch eine virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer Online-Veranstaltung möglich. Dabei ist die gleichzeitige Stimmabgabe der teilnehmenden Mitglieder nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.
Die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Wahlen zum Vorstand können nicht per Online-Versammlung beschlossen bzw. realisiert werden.
Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Gremien als der Mitgliederversammlung sowie deren Beschlussfassung können ebenfalls als Online-Veranstaltungen realisiert werden.
§ 8 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in schriftlicher Form mindestens acht Wochen zuvor beim Vorstand beantragt und hinreichend begründet worden sind.
2. Redaktionelle Änderungen auf Hinweise von Steuer- und Finanzbehörden können jederzeit vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 9 Wahlordnung, Kassenordnung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung
1. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung, Kassenordnung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung beschließen.
2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 6 Personen.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode bestimmen.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „ABISA – Allgemeiner Behindertenverband in Sachsen- Anhalt e.V.“ in 39218 Schönebeck, Moskauer Str. 24, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12 SaIvatorische KIauseI
Sollte die Verbandssatzung teilweise unwirksam sein oder werden, so sind die unwirksamen Regeln durch gültige Regeln zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen. Die übrigen Regeln behalten ihre Wirkung.
Die Satzung tritt am 16.10.2021 in Kraft.